1. November 2008
31. Dezember 2024
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
- 1.
- für Zwecke des § 57c;
- 2.
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
- 3.
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
Fachbeiträge • 234
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Öffentliche Quellen • 14
- 1. 8/1347 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 15. Dezember 1977
- 2. 16/10464 - Antwort: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen des Small Business ActBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2008
- 3. 16/11335 - Antwort: Evaluierung der neuen Offenlegungspflichten nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das UnternehmensregisterBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2008
- 4. 16/11120 - Kleine Anfrage: Evaluierung der neuen Offenlegungspflichten nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das UnternehmensregisterBundestag Drucksachen · 27. November 2008
- 5. 16/6140 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)Bundestag Drucksachen · 25. Juli 2007
- 6. 16/10294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zru Änderung des FilmförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. September 2008
- 7. 16/9737 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6140- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Birgit Homburger, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/671- GmbH-Gründungen beschleunigen und entbürokratisierenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2008
- 8. 16/10739 - Antwort: Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von MissbräuchenBundestag Drucksachen · 31. Oktober 2008