(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.
(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist
- 1.
- die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
- 2.
- die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 12 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.
(6) (weggefallen)
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
Fachbeiträge • 5
- 1. Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die selbst keine Transporte durchführenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 17. Juni 2020
- 2. Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die selbst keine Transporte durchführenEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 13. Juli 2020
- 3. Pflicht zur Auskunft des Arbeitgebers nach ArbZG - BAG 5 AZR 425/18Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 30. November 2019
- 4. Fahrpersonalgesetz - Nichtaushändigung von Unterlagen - BussgeldEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 3. Juli 2013
- 5. Tateinheit oder Tatmehrheit bei LenkzeitverstößenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. November 2013
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/28069 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27593 - Neue digitale Kontrollen im Straßengüterverkehr durch das Bundesamt für GüterverkehrBundestag Drucksachen · 29. März 2021
- 2. 20/4655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für GüterverkehrBundestag Drucksachen · 28. November 2022
- 3. 20/12776 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 4. 21/1498 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des PersonenbeförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 8. September 2025