(1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2.
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 3.
- die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
- 4.
- die Anwendungsgebiete,
- 5.
- die Gegenanzeigen,
- 6.
- die Nebenwirkungen,
- 7.
- Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
- 7a.
- bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
Fachbeiträge • 27
- 1. Heilmittelwerbegesetz (HWG) verständlich erklärtEingeschränkter Zugriffwww.juravendis.de · 20. August 1965
- 2. Gesundheitsbezogene WerbungEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 7. Januar 2025
- 3. BGH: Rechtliche Pflichtangaben bei Google AdsEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 28. November 2013
- 4. Influencer sind Beauftragte eines Unternehmens im Sinne des UWGEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 15. Februar 2026
- 5. Influencerin verliert vor Gericht: Werbung für Arzneimittel war unzulässigEingeschränkter ZugriffSandra May · www.haendlerbund.de · 16. Juli 2026
- 6. InternetwerbungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Juli 2024
- 7. Pflichtangaben bei Adwords-AnzeigenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Dezember 2013
- 8. PflichtangabenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Januar 2025