(1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2.
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 3.
- die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
- 4.
- die Anwendungsgebiete,
- 5.
- die Gegenanzeigen,
- 6.
- die Nebenwirkungen,
- 7.
- Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
- 7a.
- bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
Fachbeiträge • 131
- 1. Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum HeilmittelwerbegesetzEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 17. April 2009
- 2. Heilmittel, Medizinprodukte und UWGEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 24. Oktober 2008
- 3. OLG Dresden: kein Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ bei Nahrungsergänzungsmitteln und KosmetikaEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 28. Januar 2019
- 4. Pflichtangaben bei Google-Adwords-Anzeige für ArzneimittelEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 13. Dezember 2013
- 5. AdWords bei Arzneimittelwerbung richtig einsetzenEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 14. Februar 2014
- 6. Sind wir nicht alle ein bisschen Testsieger?Eingeschränkter ZugriffArno Lampmann · www.lhr-law.de · 14. März 2011
- 7. BGH: Pflichtangaben nach § 4 HWG müssen nicht in der Google-AdWords-Anzeige selbst angegeben werdenEingeschränkter ZugriffNina Piazolo · www.lhr-law.de · 9. Dezember 2013
- 8. Zulässigkeit von ErinnerungswerbungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 20. August 2014
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/1135 - Kleine Anfrage: Werbung für KinderarzneimittelBundestag Drucksachen · 8. März 2018
- 2. 19/1416 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1135 - Werbung für KinderarzneimittelBundestag Drucksachen · 27. März 2018
- 3. 19/9122 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8294 - Missbrauch und Abhängigkeit von MedikamentenBundestag Drucksachen · 1. April 2019
- 4. 19/8294 - Kleine Anfrage: Missbrauch und Abhängigkeit von MedikamentenBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 5. 19/21732 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-ApothekenBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 6. 19/30564 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bunderegierung - Drucksachen 19/26822, 19/27214, 19/30550 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 7. 20/4434 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. November 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. November 2022
- 8. 20/7397 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6871 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG) b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/5216 - Beschaffungsgipfel jetzt einberufen - Versorgungssicherheit für Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln gewährleisten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5813 - Tagessatzunabhängige Vergütung der Medikamentenkosten - Neuregelung der Finanzierung der Rehabilitation d) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/6899 - Engpässe bei Arzneimitteln wirksam bekämpfenBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023