(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.
(3) In die Note fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/3207 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in HeilberufenBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2025
- 2. 21/1940 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung - Drucksache 21/1493 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025