(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn
- 1.
- es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
- 2.
- die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
- 3.
- die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 2 B 117.07, Beschluss vom 24. September 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 2 C 56.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 56.09, Urteil vom 28. Oktober 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 80.10, Urteil vom 29. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 12.08, Urteil vom 26. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 14.13, Urteil vom 22. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 82.08, Urteil vom 29. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de