Version
17. April 2024
17. April 2024
>
Version
29. April 2024
29. April 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach § 12 Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(2) Soweit der Entschädigungsfonds dem Ersatzberechtigten nach § 12 Absatz 1 den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche auf den Entschädigungsfonds über, die dem Ersatzberechtigten zustehen gegen
- 1.
- eine nach § 4 Absatz 3 zu versichernde Person,
- 2.
- den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs oder
- 3.
- eine sonstige ersatzpflichtige Person, insbesondere auch gegen einen sonstigen nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer.