(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zulässig. Ein Mitglied des Personalrats, das gleichzeitig Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, darf bei Beschlussfassungen des Personalrats, bei denen die Vertreterinnen und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung stimmberechtigt sind, nur eine Stimme abgeben.
Fachbeiträge • 7
- 1. und Auszubildendenvertretung der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes ungültigEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 30. Oktober 2025
- 2. Neue WahlrechtvorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 3. Neue WahlrechtvorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 4. Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung - und das Wahlrecht von PraktikantenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Januar 2026
- 5. Arbeitsbefreiung für SchulpersonalratsmitgliederEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juni 2017
- 6. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Januar 2026
- 7. Wahl beim BND ungültigEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 27. August 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/26820 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BundespersonalvertretungsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021