(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
Fußnote
(+++ § 73: Zur Nichtanwendung vgl. § 112 Abs. 4 Satz 5 +++)
Fachbeiträge • 6
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- 2. Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte - BAG 10 AZR 270/12Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 6. März 2015
- 3. Arbeitnehmerverpflichtung zur Leistung Kurzarbeit im ArbeitsvertragEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 24. März 2020
- 4. Die arbeitsvertragliche Pflicht zur Nutzung einer elektronischen SignaturkarteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Dezember 2013
- 5. BVerwG 1 WB 11.09, Beschluss vom 28. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 PB 29.08, Beschluss vom 30. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/26820 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BundespersonalvertretungsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021