(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.
(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
- 1.
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- 2.
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
- 3.
- der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 6 P 8.07, Beschluss vom 16. April 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 11.09, Beschluss vom 28. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 P 13.05, Beschluss vom 14. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 PB 5.07, Beschluss vom 14. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 20.07, Beschluss vom 18. Oktober 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 39.06, Beschluss vom 27. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de