(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die
- 1.
- ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,
- 2.
- Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
- 3.
- sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,
- 4.
- ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
- 5.
- ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 7/5456 - Antrag: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1974) - Drucksache 7/261 -Bundestag Drucksachen · 22. Juni 1976
- 2. 7/4933 - Bericht und Antrag: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes - Drucksache 7/4393 -Bundestag Drucksachen · 26. März 1976
- 3. 7/4393 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-GesetzesBundestag Drucksachen · 3. Dezember 1975
- 4. 12/2708 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. Mai 1992 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Mai 1992
- 5. 14/1400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgestz 2000)Bundestag Drucksachen · 13. August 1999
- 6. 14/4000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001)Bundestag Drucksachen · 18. August 2000
- 7. 14/6800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002)Bundestag Drucksachen · 17. August 2001
- 8. 15/150 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003 )Bundestag Drucksachen · 29. November 2002