(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:
| Brennstoff nach § 3 Absatz 1 | Nennwärme- leistung (Kilowatt) | Staub (g/m3) | CO (g/m3) | |
|---|---|---|---|---|
| Stufe 1: Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden | Nummer 1 bis 3a | ≥ 4 ≤ 500 | 0,09 | 1,0 |
| >500 | 0,09 | 0,5 | ||
| Nummer 4 bis 5 | ≥4 ≤ 500 | 0,10 | 1,0 | |
| > 500 | 0,10 | 0,5 | ||
| Nummer 5a | ≥ 4 ≤ 500 | 0,06 | 0,8 | |
| > 500 | 0,06 | 0,5 | ||
| Nummer 6 bis 7 | ≥ 30 ≤ 100 | 0,10 | 0,8 | |
| > 100 ≤ 500 | 0,10 | 0,5 | ||
| > 500 | 0,10 | 0,3 | ||
| Nummer 8 und 13 | ≥ 4 < 100 | 0,10 | 1,0 | |
| Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden | Nummer 1 bis 5a | ≥4 | 0,02 | 0,4 |
| Nummer 6 bis 7 | ≥ 30 ≤ 500 | 0,02 | 0,4 | |
| > 500 | 0,02 | 0,3 | ||
| Nummer 8 und 13 | ≥ 4 < 100 | 0,02 | 0,4 |
Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
(2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.
(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten,
- 2.
- Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken, sowie
- 3.
- Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden.
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Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/16716 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für GebäudeBundestag Drucksachen · 22. Januar 2020
- 2. 20/11646 - Verordnung: Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-VerordnungBundestag Drucksachen · 5. Juni 2024
- 3. 21/4083 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-QuoteBundestag Drucksachen · 11. Februar 2026
- 4. 21/6278 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im WärmebereichBundestag Drucksachen · 8. Juni 2026
- 5. 21/6565 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich - Drucksache 21/6278 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. Juni 2026
- 6. 21/7009 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/6278, 21/6565 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich b) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Jörg Cezanne, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/3910 - Für das Recht auf Heizen - Bezahlbar und erneuerbar c) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/6019 - Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichenBundestag Drucksachen · 8. Juli 2026