(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
- 1.
- der Aufklärungszweck,
- 2.
- das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4,
- 3.
- der geografische Fokus,
- 4.
- die Dauer,
- 5.
- eine Begründung.
(3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der Darstellung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr nach § 19 Absatz 4 zu benennen, die aufgeklärt werden soll.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der strategischen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Die gezielte Datenerhebung nach
- 1.
- § 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,
- 2.
- § 20 Absatz 2 und
- 3.
- § 21 Absatz 2
(6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
- 1.
- die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,
- 2.
- das Ziel der gezielten Datenerhebung,
- 3.
- die Dauer der gezielten Datenerhebung,
- 4.
- eine Begründung.
(7) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datenerhebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der gezielten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.
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Öffentliche Quellen • 19
- 1. 19/3840 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3573 - Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in DeutschlandBundestag Drucksachen · 16. August 2018
- 2. 19/5414 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2.DSAnpUG-EU) - Drucksache 19/4674 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. November 2018
- 3. 19/4015 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3574 - Verdeckte und offene Befragung von Geflüchteten durch deutsche GeheimdiensteBundestag Drucksachen · 27. August 2018
- 4. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 5. 18/12196 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11959 - Problematik des Gefährder-Begriffs (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11369)Bundestag Drucksachen · 2. Mai 2017
- 6. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 7. 19/10856 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10379 - Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)Bundestag Drucksachen · 13. Juni 2019
- 8. 19/25483 - Kleine Anfrage: Befugnisse und Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Auslands-Auslands-FernmeldeaufklärungBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2020