(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und
- 1.
- für die auf der Grundlage der nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 übermittelten Leistungsdaten für vollstationäre Krankenhausfälle vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine durchschnittliche Fallschwere (Casemixindex) und eine durchschnittliche Verweildauer ermittelt werden können, den in der Anlage für das einzelne Krankenhaus ausgewiesenen Euro-Betrag,
- 2.
- die im Jahr 2019 ihre Leistungen ausschließlich als besondere Einrichtung nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erbracht haben oder für die eine Ermittlung des Casemixindex und der durchschnittlichen Verweildauer nicht möglich ist, 560 Euro,
- 3.
- die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und
- 1.
- die vollstationäre oder voll- und teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro,
- 2.
- die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 190 Euro.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/250 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/188 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Peter Boehringer, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/192 - Keine Corona-Impfpflicht c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Karsten Hilse, Peter Boehringer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/193 - Keine Entscheidung über Corona-Maßnahmen ohne ausreichende Datengrundlage über Wirksamkeit und Nebenwirkungen der Impfung d) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Peter Boehringer, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/195 - Grundrechte sind keine Geimpftenrechte - Die Wahrnehmung von Grundrechten darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werdenBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2021