(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Staatsangehörigkeit;
- 4.
- Studiengang;
- 5.
- Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung;
- 6.
- Bezeichnung der Berufsakademie.
(2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst:
- 1.
- Art der Prüfung;
- 2.
- Fach;
- 3.
- Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 4.
- Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms.
(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst:
- 1.
- fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;
- 4.
- Bezeichnung der Berufsakademie.
(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst.
(5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst:
- 1.
- jährlich:
- a)
- nach Arten;
- b)
- in fachlicher und organisatorischer Gliederung;
- 2.
- vierteljährlich: nach Arten.
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 7/1751 - Unterrichtung: Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das HochschulwesenBundestag Drucksachen · 1. März 1974
- 2. 8/1766 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz - HGStatG)Bundestag Drucksachen · 1. Mai 1978
- 3. 7/4636 - Unterrichtung: 2. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik an die gesetzgebenden Körperschaften nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen vom 31. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1473)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 1976
- 4. 9/1296 - Unterrichtung: 5. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik für den Berichtszeitraum 1980/81Bundestag Drucksachen · 28. Januar 1982
- 5. 11/7846 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) - Drucksachen 11/5832, 11/7297, 11/7554 -Bundestag Drucksachen · 13. September 1990
- 6. 12/2461 - Unterrichtung: 10. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 1. Juni 1992Bundestag Drucksachen · 24. April 1992
- 7. 13/7392 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)Bundestag Drucksachen · 10. April 1997
- 8. 13/8384 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/7392 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)Bundestag Drucksachen · 11. August 1997