DoctrineDoctrine
§ 21§ 23
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. BewachV

§ 22 BewachV - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Person beschäftigt,
2.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt,
3.
entgegen § 17 Absatz 3 eine dort genannte Person nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet,
4.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
5.
entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
6.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
7.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
8.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt,
9.
entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
11.
entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

Weitere Inhalte
  • LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2024 - L 20 AL 196/22
  • VG Gera, Beschluss vom 21.06.2024 - 1 E 280/24
  • OLG Köln, Urteil vom 04.05.2023 - 15 U 3/23
  • § 92b IRG - Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
  • § 2 31. BImSchV - Begriffsbestimmungen
  • § 46 WaffG - Weitere Maßnahmen
  • § 138g AO - Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden