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25. Juli 2009
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26. November 2019
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31. Oktober 2024
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24. Juli 2025
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28. Oktober 2025
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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen und besitzt er sie noch, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
- die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
- 2.
- im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
- 3.
- den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde stellt Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicher
- 1.
- in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2,
- 2.
- soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet sollen oder
- 3.
- soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
- 1.
- sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und
- 2.
- soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.
(5) Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung nach Absatz 4 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Fußnote
(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)
Fachbeiträge • 30
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- 2. Dr. Schmitz & PartnerEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 20. August 2021
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Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/15130 - Kleine Anfrage: Ermittlungsansätze der Sicherheitsbehörden aus dem Nationalen WaffenregisterBundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 2. 19/15611 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15130 - Ermittlungsansätze der Sicherheitsbehörden aus dem Nationalen WaffenregisterBundestag Drucksachen · 29. November 2019
- 3. 20/9042 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts - Drucksache 20/8626 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 4. 20/8626 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des NachrichtendienstrechtsBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 5. 20/12805 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des AsylsystemsBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 6. 20/13413 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/12805 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/12806 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/11626 - Zurückweisungen von Drittstaatenangehörigen an den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den bilateralen Rücknahmeabkommen mit den Nachbarstaaten d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth,Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/12802 - Kehrtwende in der Migrationspolitik jetzt einleiten - Maßnahmen zur sofortigen Beendigung der illegalen Einwanderungsströme treffen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/12976 - Gezielte Sanktionierung von Messerangriffen statt Verschärfungen im Waffenrecht - Keine weitere Belastung der AllgemeinheitBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
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