Version
31. März 2007
31. März 2007
>
Version
1. Juli 2010
1. Juli 2010
>
Version
28. Dezember 2010
28. Dezember 2010
>
Version
16. April 2011
16. April 2011
>
Version
26. November 2016
26. November 2016
>
Version
26. November 2019
26. November 2019
>
Version
1. Dezember 2021
1. Dezember 2021
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.
(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 61
- 1. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags durch das VollstreckungsgerichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. August 2021
- 2. SGB-Nachzahlungen für Zeitraum ohne P-KontoEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. August 2021
- 3. Festsetzung des Freibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPOEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 31. Januar 2012
- 4. Anordnungen nach § 850c Abs. 6 ZPO richtig beantragenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. Juli 2023
- 5. SGB-Nachzahlungen für Zeitraum ohne P-KontoEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. August 2021
- 6. Anordnungen nach § 850c Abs. 6 ZPO richtig beantragenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. Juli 2023
- 7. Festsetzung des Freibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPOEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 31. Januar 2012
- 8. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags durch das VollstreckungsgerichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. August 2021