Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
25. April 2006
25. April 2006
>
Version
12. Dezember 2008
12. Dezember 2008
>
Version
28. Dezember 2010
28. Dezember 2010
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Fachbeiträge • 221
- 1. selbständiges BeweisverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. September 2025
- 2. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. C. beA - Rechtsprechung (Teil 2): Das müssen Rechtsanwälte beachtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 29. Mai 2026
- 5. sofortige BeschwerdeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. April 2026
- 6. C. beA - Rechtsprechung (Teil 2): Das müssen Rechtsanwälte beachtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 29. Mai 2026
- 7. Beschwerde 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Oktober 2018
- 8. Wohnungseigentümergemeinschaft 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Februar 2015