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1. Mai 2013
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit
- 1.
- die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und
- 2.
- die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.
(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.
(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
(4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 17
- 1. Auswirkungen der Novelle auf die VollstreckungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. April 2013
- 2. Auswirkungen der Novelle auf die VollstreckungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. April 2013
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- 5. Schriftenverzeichnis - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de
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- 7. Peter FölschEingeschränkter ZugriffPeter Fölsch · https://www.otto-schmidt.de/ · 24. April 2017
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