Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.
(2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:
- 1.
- Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
- 2.
- Vornamen und Name des Schuldners,
- 3.
- soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie
- 4.
- Wohnanschrift des Schuldners.
(3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen.
(4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder
- 2.
- sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.
(5) Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 3
- 1. und UnterstützungsersuchenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Mai 2026
- 2. Besserer Schutz von GerichtsvollziehernEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. Mai 2021
- 3. Besserer Schutz von GerichtsvollziehernEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. Mai 2021
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/29246 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27636 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2021
- 2. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 3. 19/27636 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 4. 19/28552 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. April 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. April 2021
- 5. 19/29398 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27636 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG)Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 6. 21/4082 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im GewaltschutzgesetzBundestag Drucksachen · 11. Februar 2026