(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Fachbeiträge • +500
- 1. Vorgetäuschte AU - was nun?Eingeschränkter ZugriffVon Berit Reher · www.brl.de · 25. April 2025
- 2. Vorgetäuschte AU - was nun?Eingeschränkter ZugriffVon Berit Reher · www.brl.de · 25. April 2025
- 3. Vorgetäuschte AU - was nun?Eingeschränkter ZugriffVon Berit Reher · www.brl.de · 25. April 2025
- 4. Arbeitsgerichtsverfahren 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. August 2025
- 5. In einem Mieterhöhungsverfahren kann der Mieter die vorgegebene Wohnfläche der gemieteten Wohnung nur mit eigenen Beweisen bestreitenEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 1. Mai 2018
- 6. Fundus Fonds 28: Urteil gegen CommerzbankEingeschränkter ZugriffAnnekatrin Schlipf · www.akh-h.de · 14. August 2026
- 7. Urteil Publity Performance Fonds Nr. 8Eingeschränkter ZugriffAnnekatrin Schlipf · www.akh-h.de · 14. August 2026
- 8. Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das?Eingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 17. Dezember 2014