(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2.
- wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- 3.
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- 4.
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Fachbeiträge • 80
- 3. Finanzgerichtsverfahren 21Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Januar 2016
- 4. BAG Beschluss vom 09.09.2010 - 4 AZN 354/10Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 9. September 2010
- 5. BefangenheitsantragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juni 2025
- 6. Befangenheit 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Juni 2018
- 7. Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns?Eingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 13. August 2017
- 8. Anwaltstätigkeit vor der VollstreckungsgegenklageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. März 2011