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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
- das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
- 2.
- nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
- 3.
- zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Fachbeiträge • 86
- 1. Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 5. rechtliches Gehör 10Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Januar 2016
- 6. Zivilprozess 36Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. August 2012
- 7. BVerwG 6 B 28.02, Beschluss vom 16. Mai 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de