(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 7 A 1.15, Urteil vom 11. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 A 20.11, Beschluss vom 11. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 7 A 20.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
- 5. Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. Durner, LL.M.Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
- 6. Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. Durner, LL.M.Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de