(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und
- 1.
- der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
- 2.
- der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder
- 3.
- der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Auftraggeber
- a)
- ein ausländischer Auftraggeber ist oder
- b)
- ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet.
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.
Fachbeiträge • 37
- 1. Shop der EU: Alles zum IOSSEingeschränkter Zugriffwww.eclear.com · 7. Juli 2021
- 2. Unentgeltliche WertabgabeEingeschränkter ZugriffH54R67Zynm · www.rain-und-notarin-backmeister.de · 22. Mai 2012
- 3. Vorsteuerkorrektur: Was regelt § 15a UStG?Eingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 26. Februar 2023
- 4. Neue BMF-Vorgaben zur E-Rechnung ab 2025 - Finales BMF Anwendungsschreiben vom 15.10.2024Eingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 16. Oktober 2024
- 5. BMF zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher GegenständeEingeschränkter Zugriffwww.awb-international.com · 14. Dezember 2012
- 6. Rechtsinfo zum Steuerrecht: Unentgeltliche WertabgabeEingeschränkter Zugriffwww.rapralat-potsdam.de · 5. Mai 2017
- 7. Rechnung und ihre RisikenEingeschränkter ZugriffKanzlei.Mauss · www.kanzleimauss.de · 31. Januar 2025
- 8. Unzureichendes Impressum ist kein BagatellverstoßEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 12
- 1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2013BMF Schreiben · 31. Dezember 2013
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2017BMF Schreiben · 31. Dezember 2017
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010BMF Schreiben · 31. Dezember 2010
- 8. Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026BMF Schreiben · 29. Dezember 2025