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4. Juli 2009
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4. August 2011
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28. Mai 2013
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10. August 2021
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1. September 2022
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1. Januar 2023
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4. Juli 2024
4. Juli 2024
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
- 1.
- die Räume und Geräte zu bezeichnen,
- 2.
- Räume und Behältnisse zu öffnen und
- 3.
- die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
- 1.
- er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
- 2.
- zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind,
- 1.
- Satz 1 oder
- 2.
- Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
- 1.
- ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
- 2.
- ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,
- 1.
- unschädlich beseitigt hat oder
- 2.
- so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.
(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.
(5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
- 1.
- ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
- 2.
- ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,
- 1.
- einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer unschädlich beseitigt hat,
- 2.
- einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt.
(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.
(6) Eine
- 1.
- Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder Absatz 5a,
- 2.
- Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 3.
- Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
- 3.
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
- 4.
- § 1 Absatz 2
Fachbeiträge • 6
- 1. Prof. Dr. Markus GrubeEingeschränkter Zugriffwww.gpkh.eu · 28. April 2021
- 2. Urteil des BVerwG zu Meldepflichten von LaborverantwortlichenEingeschränkter ZugriffFlorianduwe · www.fgvw.de · 11. März 2024
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- 5. MeldepflichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Februar 2024
- 6. VerkehrsverbotEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/21132 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20817 - Tätigkeiten der Bundesregierung im Bereich Digitalisierung in der LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 17. Juli 2020
- 2. 19/19651 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. Mai 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Mai 2020
- 3. 19/25414 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23984 - Fortschrittsbericht der Bundesregierung in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung, gesundheitlicher Verbraucherschutz und Ländliche RäumeBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2020
- 4. 19/25040 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24669 - Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 617/20)Bundestag Drucksachen · 8. Dezember 2020
- 5. 19/21117 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Juli 2020
- 6. 19/25319 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 7. 19/29854 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/25319 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Markus Tressel, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/25544 - Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken - Transparenz bei der Lebensmittelkontrolle ermöglichenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 8. 20/4822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2022