(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.
(2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
Fachbeiträge • 100
- 1. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 12. Januar 2021
- 2. Positionspapier zu FernwärmepreisenEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 17. Juli 2024
- 3. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 19. Juni 2022
- 4. Neuigkeiten aus der EnergiebrancheEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 13. Mai 2022
- 5. Veröffentlichungen zum Thema EnergierechtEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 16. Oktober 2017
- 6. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 13. Mai 2022
- 7. Veröffentlichungen zum Thema EnergierechtEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 16. Oktober 2017
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/10926 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. April 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. April 2024