(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.
(2) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.
(3) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.
(4) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.
(5) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Fachbeiträge • 72
- 1. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 12. Januar 2021
- 2. Fernwärme - Wärmelieferungsvertrag - Sittenwidrigkeit - SicherungsgrunddienstbarkeitEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 29. Juni 2025
- 3. Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 Abs. 5 AVBFernwärmVEingeschränkter Zugriffwww.getec-energyservices.com · 7. April 2026
- 4. Kümmerlein – Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 07. August 2024 einen Referentenentwurf (RefE) zur Novellierung der AVBFernwärmeV (Verordnung über Allgemeine BedingungeEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 22. August 2024
- 5. Laufzeitvereinbarungen in WärmeversorgungsverträgenEingeschränkter ZugriffMagnus · www.goldberg.de · 21. Dezember 2011
- 6. Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in einen VertragEingeschränkter ZugriffMagnus · www.goldberg.de · 15. Januar 2014
- 7. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 18. Juni 2020
- 8. Veröffentlichungen zum Thema EnergierechtEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 16. Oktober 2017
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/14409 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13975 - Wohnungspolitische Bilanz der Bundesrepublik Deutschland seit 2014Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 2. 20/12265 - Unterrichtung: Fünfundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2024Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 3. 21/2810 - Unterrichtung: 10. Sektorgutachten der Monopolkommission Energie 2025: Wettbewerb und Effizienz für ein zukunftsfähiges EnergiesystemBundestag Drucksachen · 4. November 2025