(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
Fachbeiträge • 11
- 1. BVerwG 2 B 59.10, Beschluss vom 28. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 16.10, Urteil vom 28. Juli 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 B 18.10, Beschluss vom 22. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 6.14, Urteil vom 10. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Steuerhinterziehung: Entfernung aus dem BeamtenverhältnisEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 19. Mai 2014
- 7. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Westfalen, Urteil vom 07.03.2012, 3d A 317/11.OEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 25. Juli 2014