Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
- 3.
- die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
- 4.
- den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 15/5852 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5567- Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der BundesfinanzverwaltungBundestag Drucksachen · 29. Juni 2005
- 2. 15/5567 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der BundesfinanzverwaltungBundestag Drucksachen · 31. Mai 2005
- 3. 15/5252 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2003 und 2004 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - 20. Tätigkeitsbericht -Bundestag Drucksachen · 19. April 2005
- 4. 16/4841 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008Bundestag Drucksachen · 27. März 2007
- 5. 16/4950 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2005 und 2006 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit - 21. Tätigkeitsbericht -Bundestag Drucksachen · 24. April 2007