Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
- 2.
- das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
- 3.
- der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
- 4.
- der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
- 5.
- der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
- a)
- bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
- b)
- bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
- 6.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
- 7.
- bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
- 8.
- eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
- 9.
- Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
- 10.
- überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 7 C 4.10, Urteil vom 03. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Das Bundesberggesetz (BBergG)Eingeschränkter ZugriffAnne · https://krist-kollegen.de/blog/ · 29. April 2024