(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.
Fachbeiträge • 9
- 1. Rechtsprechungsreport Altlastenmanagement April 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 13. April 2022
- 2. Rechtsprechungsreport Abfallrecht Januar 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Henning Blatt · www.fn.legal · 18. Januar 2022
- 3. Die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung nach dem BBergGEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 4 B 10.20Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 7 B 9.14Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 C 40.07, Urteil vom 13. Dezember 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 7 B 8.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 7 C 22.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11499 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 2. 20/7310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Juni 2023
- 3. 21/4786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über IndustrieemissionenBundestag Drucksachen · 18. März 2026