(1) Als Unterlagen für die Finanzplanung stellen die Bundesministerien für ihren Geschäftsbereich mehrjährige Investitionsprogramme auf und übersenden sie mit den sonstigen Bedarfsschätzungen dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Geschäftsbereiche, für die Investitionsprogramme aufzustellen sind, bestimmt die Bundesregierung.
(2) Die Investitionsprogramme haben nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten gegliedert die in den nächsten Jahren durchzuführenden Investitionsvorhaben zu erfassen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionsvorhaben mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Finanzierungshilfen des Bundes für Investitionen Dritter sind bei Anwendung gleicher Gliederungsgrundsätze unter Kenntlichmachung der Finanzierungsart in einem besonderen Teil zu erfassen.
(3) Die Investitionsprogramme sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Länder, Funktionsweise, LegalitätEingeschränkter ZugriffLukas Wagner · www.kanzleimauss.de · 24. März 2023
Öffentliche Quellen • 39
- 1. 11/701 - Unterrichtung: Der Finanzplan des Bundes 1987 bis 1991Bundestag Drucksachen · 14. August 1987
- 2. 11/2701 - Unterrichtung: Der Finanzplan des Bundes 1988 bis 1992Bundestag Drucksachen · 12. August 1988
- 3. 11/5001 - Unterrichtung: Der Finanzplan des Bundes 1989 bis 1993Bundestag Drucksachen · 11. August 1989
- 4. 12/2560 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)Bundestag Drucksachen · 6. Mai 1992
- 5. 12/1001 - Unterrichtung: Der Finanzplan des Bundes 1991 bis 1995Bundestag Drucksachen · 16. August 1991
- 6. 12/101 - Unterrichtung: Der Finanzplan des Bundes 1990 bis 1994Bundestag Drucksachen · 8. März 1991
- 7. 12/3100 - Unterrichtung: Der Finanzplan des Bundes 1992 bis 1996Bundestag Drucksachen · 28. Juli 1992
- 8. 12/8001 - Unterrichtung: Der Finanzplan des Bundes 1994 bis 1998Bundestag Drucksachen · 12. August 1994