(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
- eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
- 2.
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
- 3.
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Fachbeiträge • 71
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/12510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des ArbeitsgerichtsgesetzesBundestag Drucksachen · 30. Mai 2017
- 2. 21/6510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VersorgungsausgleichsrechtsBundestag Drucksachen · 15. Juni 2026