(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
- eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
- 2.
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
- 3.
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Fachbeiträge • 45
- 1. Versorgungsausgleich 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Juli 2013
- 2. Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - für die wiederverheiratete Ex-FrauEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Juni 2026
- 3. Schnell übersehene Schätze:Teilhabe an der HinterbliebenenversorgungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 13. Februar 2023
- 4. So wird eine betriebliche Altersversorgung nachträglich ausgeglichenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 19. Mai 2017
- 5. So wird eine betriebliche Altersversorgung nachträglich ausgeglichenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 19. Mai 2017
- 6. Schnell übersehene Schätze:Teilhabe an der HinterbliebenenversorgungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 13. Februar 2023
- 7. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. April 2016
- 8. VersorgungsausgleichEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Juni 2026