(1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.
(2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.
Fußnote
(+++ Kapitel 2 (§§ 6 bis 24): Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
Fachbeiträge • 9
- 1. Die Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger nach deutschem Steuerrecht – Eine kritische Analyse vor dem Hintergrund der deutschen BesteuerungssystematikEingeschränkter ZugriffIoannis Michelis · www.juhn.com · 20. Dezember 2022
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- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/7864 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer FrühstartrenteBundestag Drucksachen · 7. September 2026