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6. Oktober 2025
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11. August 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
- 1.
- die Betreiber folgender Anlagen:
- a)
- genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
- aa)
- Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und
- bb)
- Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,
- b)
- Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,
- c)
- Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie
- d)
- Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,
- 2.
- folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
- a)
- Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- b)
- Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
- c)
- Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- d)
- Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- e)
- Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
- f)
- Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
- g)
- Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen, sowie
- h)
- Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
- 3.
- Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
- a)
- Systeme, die Verpackungen gemäß § 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, sowie
- b)
- herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.
- 4.
- Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233).
Fachbeiträge • 1
- 1. Betriebsbeauftragter für Abfall - AbfallbeauftragterEingeschränkter Zugriffwww.regierung-mv.de