(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Fachbeiträge • 10
- 1. VG Schleswig: Der Grundstückseigentümer kann als Zustandsstörer direkt in die Pflicht genommen werden, Belastungen durch Abfälle zu beseitigen.Eingeschränkter ZugriffAvantcore Rechtsanwälte Partnerschaft Mbb · www.avantcore.de · 28. August 2025
- 2. Rechtsprechungsreport Altlastenmanagement April 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 13. April 2022
- 3. Rechtsprechungsreport Altlasten März 2025Eingeschränkter ZugriffFranßen & Nusser Rechtsanwälte Partgmbb · www.fn.legal · 9. April 2025
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- 5. Störerauswahl im BodenschutzrechtEingeschränkter ZugriffBrock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte Mbb · www.bmz-recht.de · 23. Mai 2023
- 6. Kein genereller Vorrang des Verhaltensstörers vor dem Zustandsstörer im BodenschutzrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaelteszk.de · 1. Januar 2012
- 7. Verfahrensinformation zu 7 B 9.14Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 10 C 9.05, Urteil vom 12. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/12213 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 3. Mai 2017
- 2. 19/29636 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021