(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
Fachbeiträge • 7
- 1. Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch - und der VerjährungsbeginnEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Dezember 2016
- 2. 10 Jahre Bundes-BodenschutzgesetzEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de · 28. Oktober 2010
- 3. BVerwG 9 A 17.16, Urteil vom 11. Oktober 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 C 3.05, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 14.16, Urteil vom 11. Oktober 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 10 C 9.05, Urteil vom 12. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 C 15.05, Urteil vom 26. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de