(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes und den Aufschlag nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes, einfließen.
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4.
Fußnote
(+++ § 59: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. Erneuerbare Energien: Neue GesetzespaketeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Legal Update: Änderung für die Offshore-WindenergieEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 3. Legal Update: Transformationskomponente aus Offshore-AusschreibungenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/24039 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/20429, 19/22081, 19/22346 Nr. 1.22 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 2. 20/2657 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1634, 20/1973, 20/2137 Nr. 5 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022
- 3. 20/2584 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1634, 20/1973, 20/2137 Nr. 5 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2022