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30. Januar 2026
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4. März 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
Fußnote
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Erneuerbare Energien: Neue GesetzespaketeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Referentenentwurf Renewable Energy Directive IIIEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de