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30. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
- 1.
- in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,
- 2.
- in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und
- 3.
- ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.
(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.
Fachbeiträge • 1
- 1. Erneuerbare Energien: Neue GesetzespaketeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de