DoctrineDoctrine
§ 2
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. BrennMstrPrV

§ 1 BrennMstrPrV - Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung nach § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines landwirtschaftlichen Brennmeisters/einer landwirtschaftlichen Brennmeisterin in Brennereibetrieben unterschiedlicher Strukturen wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:

1.
Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung:

Analysieren unterschiedlicher Verfahrenstechniken im Brennereibetrieb; Durchführen, Steuern und Optimieren der Prozesse im Brennereibetrieb unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität, des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Herstellen, Kontrollieren und Beurteilen von Rohstoffen, Maischen und Brennereierzeugnissen; Entwickeln und Umsetzen von Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Vermarkten von Erzeugnissen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
2.
Betriebs- und Unternehmensführung:

Entwicklung von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für Produktion und Vermarktung unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion und Vermarktung; kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements sowie des Marketings; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten von Information und Beratung;
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Landwirtschaftlicher Brennmeister/Landwirtschaftliche Brennmeisterin“.

Weitere Inhalte
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2025 - 10 A 1765/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.09.2025 - L 6 AS 613/24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2022 - 10 D 9/20
  • VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2025 - 41 L 531/25
  • VG Magdeburg, Urteil vom 12.04.2022 - 9 A 223/20
  • § 67a SGB X - Datenerhebung
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden