(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
- a)
- im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
- b)
- im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
- c)
- im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- d)
- wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.
Fachbeiträge • 7
- 1. Glossar VersteigerungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.curia-recht.de · 21. September 2026
- 2. Rechtsschutz in der ZwangsversteigerungEingeschränkter ZugriffJur Urban · www.jur-law.de · 3. August 2022
- 3. Einstweilige Einstellung / Aufhebung einer TeilungsversteigerungEingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 18. April 2025
- 4. Anwalt Teilungsversteigerung MünchenEingeschränkter Zugriffwww.curia-recht.de · 9. September 2026
- 5. Erbrecht: Teilungsversteigerungsverfahren KostenerstattungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Detlev Balg - Köln · www.ra-balg.de · 12. Juni 2026
- 6. Erbrecht: Teilungsversteigerungsverfahren KostenerstattungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Detlev Balg - Köln · www.ra-balg.de · 12. Juni 2026
- 7. Bargeld: ... wichtig, zulässig und doch voller Tücken: Im Kreuzfeuer von Geldwäsche, Schwarzgeld, Steuerhinterziehungsverdacht auch und gerade im Hinblick auf die Verletzung von BargeldEingeschränkter ZugriffDr. Jur. Jörg Burkhard · www.drburkhard.de · 9. Januar 2017