(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
(3) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
(4) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
- 1.
- die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
- 2.
- ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,
- 3.
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte, oder
- 4.
- ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.
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Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/13434 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten in das Aufenthaltsrecht infolge des Austritts des Vereinigten Konigreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 2. 19/21750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das UnionsrechtBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 3. 19/21079 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20846 - Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen - Teil 3Bundestag Drucksachen · 20. Juli 2020
- 4. 19/20846 - Kleine Anfrage: Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen - Teil 3Bundestag Drucksachen · 6. Juli 2020
- 5. 19/16475 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2018Bundestag Drucksachen · 10. Januar 2020
- 6. 19/25100 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2019Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2020
- 7. 20/650 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2020Bundestag Drucksachen · 14. Januar 2022
- 8. 20/12777 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des AufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 9. September 2024