Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Mai 2021
1. Mai 2021
>
Version
4. Juli 2024
4. Juli 2024
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
- 2.
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
- 3.
- entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
- 4.
- entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
- 5.
- einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
- 1.
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
- 2.
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 Nr. 1 oder
- 2.
- des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fachbeiträge • 79
- 1. Salvatorische Klausel in AGB ggü Verbrauchern stellt Wettbewerbsverstoß dar (OLG Hamburg vom 2.4.2008Eingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 1. April 2015
- 2. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, AZ: I StR 70/03Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, AZ: I StR 70/03Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. Beschluss VGH Baden-Württemberg vom 08.06.2021, Az. 6 S 506/21 zur Versagung einer GewerbeerlaubnisEingeschränkter ZugriffTobias Ibach · www.goi-anwaelte.de · 27. Juli 2021
- 5. § 184a StGB » KUJUS StrafverteidigungEingeschränkter ZugriffTommy Kujus · www.kujus-strafverteidigung.de · 9. September 2022
- 6. § 184a StGB » KUJUS StrafverteidigungEingeschränkter ZugriffTommy Kujus · www.kujus-strafverteidigung.de · 9. September 2022
- 7. § 184a StGB » KUJUS StrafverteidigungEingeschränkter ZugriffTommy Kujus · www.kujus-strafverteidigung.de · 9. September 2022
- 8. § 184a StGB » KUJUS StrafverteidigungEingeschränkter ZugriffTommy Kujus · www.kujus-strafverteidigung.de · 9. September 2022
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/1228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1016 - Alkoholkonsum und AlkoholmissbrauchBundestag Drucksachen · 15. März 2018
- 2. 19/19859 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im AuslandBundestag Drucksachen · 10. Juni 2020
- 3. 19/18044 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17457 - Zusammenhang von rechtsextremer Musik und GewalttatenBundestag Drucksachen · 18. März 2020
- 4. 20/8704 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023