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30. September 2004
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1. März 2007
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1. September 2007
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1. Juli 2008
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1. April 2016
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1. Januar 2021
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1. Mai 2021
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14. Mai 2024
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4. Juli 2024
4. Juli 2024
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Spielprogramm wirbt,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
- 6.
- entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
- 7.
- entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
- 8.
- entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
- 9.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
- 11.
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
- 11a.
- entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,
- 12.
- entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,
- 13.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,
- 14.
- entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
- 14a.
- entgegen § 11 Absatz 5 oder 6 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
- 15.
- entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
- 16.
- entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
- 17.
- entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
- 18.
- entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
- 19.
- entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
- 20.
- entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 4.
- entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 2.
- entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen Film oder ein Spielprogramm bereithält,
- 3.
- entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet oder
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Fälle des Absatzes 3 Nummer 4 anzuwenden.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 und 4 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 und 4 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.
Fachbeiträge • 13
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- 8. Ordnungswidrigkeiten und BußgeldangelegenheitenEingeschränkter Zugriffwww.loibl-law.de · 21. Juni 2022
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/1228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1016 - Alkoholkonsum und AlkoholmissbrauchBundestag Drucksachen · 15. März 2018
- 2. 18/13211 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13106 - Regulierung und Prävention bei AlkoholBundestag Drucksachen · 31. Juli 2017
- 3. 19/6321 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Dezember 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Dezember 2018
- 4. 19/24909 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des JugendschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2020
- 5. 20/4533 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4013 - Vorhaben der Bundesregierung zu Games und E-SportBundestag Drucksachen · 18. November 2022
- 6. 20/10031 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 15. Januar 2024