Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- 1.
- zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
- 2.
- der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 5. August 2026
- 2. bauplanungsrechtliche ZulässigkeitEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 4. April 2015
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12524 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12036 - Rekrutierung und Umgang mit Minderjährigen in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 26. Mai 2017
- 2. 18/12036 - Kleine Anfrage: Rekrutierung und Umgang mit Minderjährigen in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 19/13890 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Oktober 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2019
- 4. 21/700 - Unterrichtung: Abschlussbericht der Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen PersonenBundestag Drucksachen · 26. Juni 2025