(1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
- 1.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG- Vermögensstatus -:STZAG (Anlage 1),
- 2.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG- Gewinn- und Verlustrechnung -:GVZAG (Anlage 2),
- 3.
- weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV- Weitere Angaben -:WAZAG (Anlage 3).
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.