DoctrineDoctrine
§ 2
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. NiederlFrhEWGDG 2

§ 1 NiederlFrhEWGDG 2

(1) Für die Abnahme der in Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen eidesstattlichen Versicherungen sind die Notare zuständig.

(2) Für die Abnahme der in Absatz 1 genannten eidesstattlichen Versicherungen deutscher Staatsangehöriger sind innerhalb ihres Amtsbezirks auch die Konsuln zuständig.

(3) In der Erklärung über die Konkursfreiheit ist unter Versicherung an Eides Statt anzugeben, ob und gegebenenfalls wann über das Vermögen des Erklärenden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat ein Insolvenzverfahren stattgefunden, so kann sich die Erklärung auf alle näheren Umstände dieses Verfahrens, insbesondere auch darauf erstrecken, wann und in welcher Weise das Verfahren beendigt worden ist und ob und wie die Gläubiger befriedigt worden sind. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, so kann sich die eidesstattliche Versicherung in entsprechender Weise auf die damit im Zusammenhang stehenden näheren Umstände erstrecken.

Weitere Inhalte
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2023 - 1 B 726/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2022 - 4 E 102/22
  • VG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2024 - 29 K 8303/22
  • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.02.2022 - 4 U 20/21
  • § 3 AkkStelleGebV - Gebührenberechnung
  • § 9 FeinGehG
  • § 14e EnWG - Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
  • § 6 BöttchMstrV - Situationsaufgabe
  • § 29 BDSG - Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden