18. April 2016
5. Januar 2026
13. Februar 2026
20. Februar 2026
4. März 2026
(1) Sektorenauftraggeber sind
- 1.
- öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
- 2.
- natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
- a)
- diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
- b)
- öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht. Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- 1.
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
- 2.
- über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- 3.
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Fußnote
(+++ § 100: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Öffentliche Quellen • 44
- 1. 8/704 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1976 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet (§ 50 GWB)Bundestag Drucksachen · 3. Juli 1977
- 2. 7/3791 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1974 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet (§ 50 GWB)Bundestag Drucksachen · 18. Juni 1975
- 3. 8/2136 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenBundestag Drucksachen · 26. September 1978
- 4. 7/3206 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Ausnahmebereiche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)Bundestag Drucksachen · 4. Februar 1975
- 5. 7/5390 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1975 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet (§ 50 GWB)Bundestag Drucksachen · 15. Juni 1976
- 6. 8/3690 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksache 8/2136 -Bundestag Drucksachen · 21. Februar 1980
- 7. 11/554 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 1985/1986 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet (§ 50 GWB)Bundestag Drucksachen · 25. Juni 1987
- 8. 11/4610 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenBundestag Drucksachen · 30. Mai 1989